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   BSG, 28.02.1991 - 4 RA 20/90   

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https://dejure.org/1991,10232
BSG, 28.02.1991 - 4 RA 20/90 (https://dejure.org/1991,10232)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1991 - 4 RA 20/90 (https://dejure.org/1991,10232)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - 4 RA 20/90 (https://dejure.org/1991,10232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Zeiten selbstständiger Tätigkeit in Polen bei der Berechnung des Altersruhegeldes - Übernahme von polnischen Beschäftigungszeiten in Deutschland nach dem Sozialversicherungsabkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 59/82

    Beitragszeit - Rentenversicherung - Berechnung einer Rente - Rentenerhöhung

    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 4 RA 20/90
    Nach dem bereits erwähnten Art. 4 Abs. 2 DPSVA i.V.m. dem - insoweit unverändert gebliebenen - Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes sind die nach dem polnischen Rentenversicherungsrecht zu berücksichtigenden Zeiten vom deutschen Rentenversicherungsträger zu übernehmen (s dazu Urteil des Senats vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 59/82 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 4, S 7; ebenso der 5. Senat im Urteil vom 13. September 1990 - 5 RJ 76/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat es in diesem Zusammenhang bisher offengelassen, ob alle anrechenbaren Zeiten nach Art. 10 aaO (dazu BSG SozR 6710 Art. 4 Nr. 4 S 7) bzw alle hinzurechenbaren Zeiten nach Art. 13 aaO (dazu Urteil des 5. Senats vom 13. September 1990 - aaO) generell nach dem Abkommensrecht berücksichtigungsfähige Zeiten, also "gleichgestellte" Zeiten iS des Art. 4 Abs. 2 des DPSVA sein können.

    Als zwar nach polnischem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich hinzurechenbare, aber im konkreten Leistungsfall nicht anrechenbare Zeiten können diese auch keine "gleichgestellten" Zeiten iS des Art. 4 Abs. 2 des DPSVA sein (ebenso bereits Urteil des Senats vom 21. Juni 1983 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 4 S 8).

  • BSG, 13.09.1990 - 5 RJ 76/89

    Zeiten der Tätigkeit als selbständiger Landwirt in Polen als anrechenbare

    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 4 RA 20/90
    Nach dem bereits erwähnten Art. 4 Abs. 2 DPSVA i.V.m. dem - insoweit unverändert gebliebenen - Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes sind die nach dem polnischen Rentenversicherungsrecht zu berücksichtigenden Zeiten vom deutschen Rentenversicherungsträger zu übernehmen (s dazu Urteil des Senats vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 59/82 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 4, S 7; ebenso der 5. Senat im Urteil vom 13. September 1990 - 5 RJ 76/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Andere als die in Art. 2 Abs. 1 DPSVA genannten Versorgungsysteme werden somit nach Wortlaut und Sinngehalt der Vorschrift nicht erfaßt (ebenso für das Versorgungssystem der Landwirte: Urteil des 5. Senats vom 13. September 1990 - aaO).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat es in diesem Zusammenhang bisher offengelassen, ob alle anrechenbaren Zeiten nach Art. 10 aaO (dazu BSG SozR 6710 Art. 4 Nr. 4 S 7) bzw alle hinzurechenbaren Zeiten nach Art. 13 aaO (dazu Urteil des 5. Senats vom 13. September 1990 - aaO) generell nach dem Abkommensrecht berücksichtigungsfähige Zeiten, also "gleichgestellte" Zeiten iS des Art. 4 Abs. 2 des DPSVA sein können.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2010 - L 2 R 3464/09
    Nach dem bereits erwähnten Art. 4 Abs. 2 DPSVA i.V.m. dem - insoweit unverändert gebliebenen - Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes sind die nach dem polnischen Rentenversicherungsrecht zu berücksichtigenden Zeiten vom deutschen Rentenversicherungsträger zu übernehmen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28. Februar 1991, 4 RA 20/90 - veröffentlich in Juris).

    Andere als die in Art. 2 Abs. 1 DPSVA genannten Versorgungssysteme werden somit nach Wortlaut und Sinngehalt der Vorschrift nicht erfasst (ebenso für das Versorgungssystem der Handwerkerversicherung und das Versorgungssystem der Landwirte: BSG, Urteil zum 28. Februar 1991 - 4 RA 20/90 - aaO. und Urteil vom 13. September 1990 - 5 RJ 76/89 -).

    Als zwar nach polnischem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich hinzurechenbare, aber im konkreten Leistungsfall nicht anrechenbare Zeiten können diese auch keine "gleichgestellten" Zeiten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des DPSVA sein (BSG vom 28. Februar 1991, aaO).

  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 40/91

    Landwirt - Selbständig - CSSR - Sondersystem - Auslegung - Ausländisches Recht -

    Derartige Beitragszeiten pflicht- oder freiwillig versicherter Personen, die bei einem ausschließlich für Selbständige errichteten Versicherungsträger zurückgelegt worden sind, werden von § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG nicht erfaßt (BSGE 67, 214 = SozR 3-6710 Art. 4 Nr. 1 S 6 f mwN; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1991 - 4 RA 20/90 -, MittLVABE 1991, 299 ff).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2014 - L 22 R 389/13

    Gesetzliche Rentenversicherung: Ermittlung der Rentenhöhe bei im Ausland

    Sie sind in der polnischen Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner, auf das sich das DPRA 1975 nach Art. 2 Abs. 1 DPRA 1975 allein bezieht, grundsätzlich nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Versicherte zuletzt in Polen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat (vgl. dazu Poletzki, a.a.O., S. 27, 86-88; so schon dargestellt im Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2008; ebenso Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 28. Februar 1991 - 4 RA 20/90, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2004 - L 3 RJ 37/03

    Rentenversicherung

    Eine Bewertung des Zeitraumes von September 1981 bis 31.07.1989 folgt deswegen nicht dem DPSVA 1975, weil diese Zeit keine sogenannte "Abkommenszeit" ist, d.h. sich nicht auf in Polen zurückgelegte Zeiten in der Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich des Versorgungssystems für Bergleute und Eisenbahner bezieht: Nur aus diesen Systemen stammende Zeiten werden durch das DPSVA unmittelbar erfasst (BSG, Urteil vom 28. Februar 1991, - 4 RA 20/90 - m.w.N.).
  • BSG, 29.08.1991 - 1 RA 21/90

    Anerkennung von in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung

    Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA i.V.m. dem - insoweit unverändert gebliebenen - Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes sind die nach dem polnischen Rentenversicherungsrecht zu berücksichtigenden Zeiten vom deutschen Rentenversicherungsträger zu übernehmen (s dazu Urteil des Senats vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 59/82 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 4, S 7; ebenso der 5. Senat im Urteil vom 13. September 1990 - 5 RJ 76/89 = BSGE 67, 214; zuletzt Urteil des Senats vom 28. Februar 1991 - 4 RA 20/90).
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